I. Angebot
Die Annahmefrist für unser Angebot beträgt 30 Kalendertage. Im Angebot liegt keine Zusicherung von Eigenschaften, auch
wenn dieses mit einer Ausschreibung übereinstimmt.
Zeichnungen, Schaltpläne und Maßangaben zum Angebot sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
II. Vertrag
Es gilt deutsches Recht. Weiterverweisung ist ausgeschlossen. Der Vertrag ist ein Werklieferungs-Montagevertrag. Der
Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach der schriftlichen Auerbach-Auftragsbestätigung sowie diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Nebenabreden, Vertragsänderungen und –Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers müssen von Auerbach schriftlich anerkannt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen des geschlossenen Vertrages unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt.
III. Lieferfristen/-Termine/Versand
Lieferfristen und –termine sind unverbindlich; Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der Bestellung bei Auerbach. Bei
Auftragsunklarheit verschieben sich Lieferfristen und Liefertermine um die Zeitspanne zwischen Eingang der Bestellung und
Auftragsklarheit. Die Fristen und Termine verlängern sich angemessen, wenn Ereignisse, die Auerbach nicht zu vertreten hat,
zu einer Verzögerung der Fertigstellung oder Ablieferung der Ware führen. Schadenersatz kann der Besteller nur verlangen,
wenn Auerbach Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, sind mit ihr sämtliche
Schadenersatzansprüche des Bestellers abgegolten.
IV. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn Auerbach diesem die Versandbereitschaft der Ware mitteilt. Hat Auerbach zu
versenden, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an der Auerbach vom Empfänger bezeichneten
Lieferadresse unabgeladen bereit gestellt ist oder die Landesgrenze der BRD überschritten wird. Wenn Auerbach die Montage
übernimmt, geht die Gefahr bei Montagebeginn auf den Besteller über.
V. Preise, Zahlung
Die angegebenen Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart zuzüglich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer.
Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung in EURO zu leisten. Liefergut und Montagen werden
getrennt berechnet. Bei verspäteter Zahlung ist der Besteller verpflichtet, Verzugszinsen von 12 % p.a. zu zahlen.
Bei Materiallieferungen kann 100 % Vorauskasse oder zur Sicherung eine Bankbürgschaft einer deutschen Bank verlangt
werden.
Gegen Forderungen von Auerbach kann der Besteller mit eigenen Forderungen nur aufrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte
geltend machen, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
Auerbach behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch auf Leistung von Sicherheit, vor.
Wird die Ware vom Besteller weiter veräußert oder mit anderen Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so tritt der
Besteller im voraus die hieraus entstehenden Ansprüche gegenüber Dritten an Auerbach ab, soweit sie dem Werte der Ware
entsprechen. Von Auerbach gelieferte unbezahlte Ware darf der Besteller weder verpfänden, noch zur Sicherheit an Dritte
übereignen. Pfändungen durch Dritte oder sonstige Beeinträchtigungen hat der Besteller unverzüglich Auerbach mitzuteilen.
Sollte dieser Eigentumsvorbehalt wegen abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers nicht wirksam werden, behält sich
der Verkäufer auf jeden Fall bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
VII. Gewährleistung
Für Montage und Reparaturen an vorhandenen oder bauseitig gestellten Teilen gilt für unsere Montageleistung 12 Monate. Die
Frist beginnt mit dem (nach Ziffer IV letzten) Gefahrenübergang.
Eigenschaften gelten nicht als zugesichert, soweit die Ausführung auf Anweisung des Bestellers beruht, oder als unvollständige
Geräteeinheit zu liefern ist.
Die Geltendmachung von Mängeln ist ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Feststellung gegenüber Auerbach
gerügt werden.
VIII. Verpackung
Die Transportverpackungen, wenn wir Ware liefern, werden von uns entsprechend der Verpflichtung aus der
Verpackungsverordnung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen.
IX. Montage-Arbeitsbedingungen
Bei Montagebeginn ist der Besteller verpflichtet, eine geräumige, mit einem Wechselstromanschluss 230 Volt und
gegebenenfalls mit Gerüsten ausgestattete Verwendungsstelle bereitzustellen. Ein direkter Zugriff zu den gelieferten
Gegenständen in unmittelbarer Fundamentnähe auf gleicher Ebene muss gegeben sein. Für das Zusammensetzen von
gelieferten Einheiten oder das Einsetzen von Rohrbündeln muss entsprechendes Hebezeug und für erübrigtes
Verpackungsmaterial ein Müllcontainer zur Verfügung stehen. Bei Montagen im Zeitlohn gilt der Auftrag auch für den Fall als
erteilt, dass Überstunden geleistet werden müssen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, falls nichts anderes vereinbart, Leipzig. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und den damit
zusammenhängenden Rechtsverhältnissen sind die für Leipzig zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig, sofern der
Besteller Vollkaufmann oder juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.